Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PV-Solar Hafenstein KG

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen, Installationen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende AGB des Bestellers/Bauherren werden nicht Vertragsgrundlage.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben und Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns bis 4 (vier) Wochen gebunden.
(2) Der Auftraggeber/Bauherr ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber/Bauherr und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Die Preise sind inklusive der Verpackung und Fracht bis zur Baustelle, außer es ist separat im Angebot aufgeführt.

§ 4 Lieferzeiten, Lieferbedingungen

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, weil wir selbst nicht rechtzeitig beliefert werden, bedürfen der Schriftform.
(2) Wir sind berechtigt, uns von dem Vertrag zu lösen, wenn wir die Lieferung und Installation nicht ausführen können, weil wir selbst nicht rechtzeitig beliefert werden oder durch Gesetzesänderungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder einen sonstigen Umstand,
den wir nicht zu vertreten haben und der für die rechtzeitige Lieferung von erheblicher Bedeutung ist, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert werden.
(3) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber/Bauherr gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 4 (vier) Wochen festgelegt, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(4) Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung, Verbesserungen der angebotenen Produkte im Rahmen der üblichen Toleranzen behalten wir uns vor. Eine dadurch bedingte Preisänderung von mehr als 3 % der Produkte und Bauteile sind wir berechtigt, an den Besteller/Bauherren weiterzugeben.
(5) Der zugesagte Liefertermin kann sich, wetterbedingt, verzögern.

§ 5 Technische Liefer- und Montagevoraussetzungen

(1) Vom Auftraggeber/Bauherr sind vor Beginn der Montage folgende Vorleistungen zu erbringen:
– die Beschaffung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen wenn erforderlich (Baugenehmigung usw.)
– Nachweis der Statik für die entsprechende Tragfähigkeit der Untergründe für die von uns zu erbringende Bauleistung.
– Die Beschaffung der behördlichen Genehmigungen (z.B. für Straßen- und Gehwegsperren).
– Die Befestigung und Befahrbarkeit der Zufahrtswege für eine Radlast bis zu 7,5 to, beginnend an der öffentlichen, keiner Beschränkung bezüglich Gewicht, Höhe und Breite unterworfenen Straße bis zur Baustelle. Die Befestigung ist so durchzuführen, dass öffentliche
Wege, Gehsteige, Schachtabdeckungen, Nachbargrundstücke usw. Bei Anfahrt, Abladen und abfahrt nicht beschädigt werden können.
– Lagerplatz für das angelieferte Material
– Lagerplatz für das ausgelieferte Material
– Freier Zugang für sämtliche Räume sowie das angrenzende Grundstück bzw. Die angrenzenden Flächen des Baugrundstückes.
– Zurverfügungstellung von Wasser- und Stromanschluss inkl.Verbrauch
– Absicherung der Baustelle sowie den Hinweis „Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder“
– Bei Eigenleistung oder Mithilfe bei der Montage sind vom Auftraggeber/Bauherr für sich und seine Helfer entsprechende Versicherungen abzuschließen und entsprechende Meldungen (Berufsgenossenschaft etc.) und Abgaben (Finanzamt) vorzunehmen. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften in diesem Bereich ist der Auftraggeber/Bauherr selbst verantwortlich.
– Nachweis einer entsprechenden Versicherung der angelieferten, aber noch in unserem Eigentum stehenden Materialien und Bauteilen gegen Feuer, Hagel und Vandalismus, sowie der Abschluss entsprechender Bauherrenhaftpflicht und Bauwesenversicherungen.
– Zurverfügungstellung einer sanitären Einrichtung (WC)
(2) Erbringt der Auftraggeber/Bauherr die vorgenannten Vorleistungen nicht oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, den Montagebeginn bis zur vollständigen Erbringung auszusetzen. Wir kommen insoweit nicht in Verzug. Kosten, Strafen und Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten entstehen, hat der Auftraggeber zu ersetzen.
(3) Sollte der Auftraggeber/Bauherr die Vorleistung trotz angemessener Fristsetzung und der Ankündigung der Kündigung nach fruchtlosem Fristablauf trotzdem die Vorleistungen nicht vollständig erbringen, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und  Schadensersatz zu verlangen.

§ 6 Rechte des Bauherren/Auftraggebers wegen Mängeln

(1) Hat der gelieferte/montierte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber/Bauherr nach öffentlichen Äußerungen durch uns erwarten kann, leisten wir grundsätzlich nach schriftlicher Fristsetzung Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber/Bauherr nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Eine Gewährleistung für offensichtliche Mängel ist, sofern sie nicht innerhalb von 10 Tagen angezeigt werden, ausgeschlossen.
(3) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung/Montage/Abnahme der Ware.

§ 7 Haftungsbegrenzung

(1) Für die Schadensersatzansprüche egal aus welchem Rechtsgrund auch immer haften wir nicht, außer bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht.
(2) Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Bauherr/Auftraggeber oder in seinem Auftrag ein Dritter, unser auf der Baustelle angelieferte Materialien ohne uns zu benachrichtigen oder ohne unsere Einwilligung selbständig wegräumt, haftet der  Bauherr/Auftraggeber.
(3) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Bauherr jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber/Bauherr darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber/Bauherr auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber/Bauherr.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber/Bauherr – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber/Bauherr zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Waren veräußert, so tritt der Auftraggeber/Bauherr schon jetzt die aus dieser Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes unserer  Vorbehaltsware zzgl. eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 20% an uns ab. Der Sicherungsaufschlag bleibt außer Betracht, soweit dem Rechte Dritter entgegenstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers/Bauherr eingebaut, so tritt dieser bereits jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. § 8. Nr. 4 gilt entsprechend.
(6) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere deren Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber/Bauherrn nicht gestattet.
(7) Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetrennten Forderungen hat uns der Auftraggeber/Bauherr unverzüglich zu benachrichtigen und uns die erforderlichen, für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu übergeben.
(8) Mit Tilgung all unserer Forderungen gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen in das Eigentum des Auftraggebers/Bauherrn über.

§ 9 Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung vereinbarungsgemäß zahlbar.
(2) Wir sind berechtigt, bei nicht vollständiger Leistung der im Auftrag/Angebot festgelegten Abschlagzahlungen weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Abschlagzahlung/en zu verweigern bzw. entsprechend § 5 Abs. 3 zu kündigen.
(3) Die Ablehung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers/Bauherrn und sind sofort fällig.
(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers/Bauherrn Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Besteller/Bauherr ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird mit Vertragspartnern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, das AG Frankfurt/Oder vereinbart.

§ 11 Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander unsere AGB's und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen neueste Fassung. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB's ungültig sein, berührt das die
Gültigkeit der übrigen vereinbarten Bestimmungen nicht.

Stand 01/2022